Untreue

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    Untreue ist ein Straftatbestand, der im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in den §§ 266 und Unterabschnitt C „Vermögensdelikte“ geregelt ist.

    Sie ist eine Pflichtverletzung einer Person, die fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen hat. Untreue kann sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Bereich vorkommen. Da der Tatbestand und seine Auslegung sehr kompliziert erscheinen, hier zunächst einige grundlegende Informationen:

    1. Untreue (§ 266 StGB):

      Untreue liegt vor, wenn jemand, dem fremdes Vermögen anvertraut ist (z.B. als Treuhänder, Geschäftsführer, Vereinsvorstand), dieses vorsätzlich zu eigenen oder fremden Gunsten verletzt und dadurch dem Berechtigten einen Vermögensnachteil zufügt.

    2. Strafrahmen:
      Der Strafrahmen für Untreue reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. In bestimmten Fällen ist Untreue ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass der Geschädigte, in diesem Fall die Person, deren Vermögen betroffen ist, einen Strafantrag stellen muss, damit die Strafverfolgung eingeleitet wird.
    3. zivilrechtliche Folgen:

      Neben den strafrechtlichen Folgen können auch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Der Geschädigte kann Schadensersatz verlangen.

    Es ist wichtig zu betonen, dass die genauen strafrechtlichen Konsequenzen bei diesem komplizierten Tatbestand von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Wenn Ihnen Untreue vorgeworfen wird, ist es ratsam, unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihre individuelle Situation beurteilen, Sie über Ihre Rechte aufklären und Ihnen bei der Entwicklung einer Verteidigungsstrategie behilflich sein. Die Erstberatung durch unsere Strafverteidiger ist für Sie kostenlos.

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