Unfallabwicklung mit anwaltlicher Hilfe
Sie sind Geschädigter bei einem Verkehrsunfall?
Wir vertreten Sie bei allen Fragen rund um den Verkehrsunfall. Für Sie als Geschädigten gestaltet sich die Unfallabwicklung häufig mühselig und zeitaufwändig. Insbesondere die Korrespondenz mit den Versicherungen, der Polizei und der Werkstatt führt regelmäßig zu Formfehlern und weiteren Nachteilen. Im Rahmen der außergerichtlichen Abwicklung können durch uns einfache und für beide Seiten vorteilhafte Lösungen erreicht werden.
Stellen Sie hier kostenfrei Ihre Anfrage:
Im Schadenfall sorgen wir dafür, dass Sie schnell und unkompliziert zu Ihrem Recht kommen. Wir übernehmen die gesamte Abwicklung des Schadens mit der gegnerischen Versicherung, die Prüfung des Sachverständigengutachtens und die Durchsetzung aller Ihnen zustehenden Schadenpositionen, wie Reparaturkosten, Mietwagenkosten/Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden etc. – wir kümmern uns um alles, insbesondere um den kompletten Schriftverkehr.
Erste Maßnahmen am Unfallort
Im Schnitt wird jeder Autofahrer alle fünf bis sieben Jahre in ein Schadensereignis im Straßenverkehr verwickelt. Nach einem derartigen Ereignis ist der Geschädigte zunächst einmal vor die Frage gestellt, was zu tun ist, insbesondere dann, wenn der Geschädigte das erste Mal in ein derartiges Schadensereignis verwickelt ist.
Dabei kann bereits am Unfallort einiges „schief laufen“, was im Nachhinein nur schwer korrigiert werden kann. Als Tipp zum eigenen Verhalten am Unfallort gilt auf jeden Fall folgendes:
- Nach dem Unfall zunächst die Unfallstelle sichern!
- Umgehend Polizei und – falls erforderlich – Krankenwagen bzw. Feuerwehr rufen.
- In allen Situationen immer ruhig bleiben und sich keineswegs vom Unfallgegner einschüchtern lassen.
- Wichtig: insbesondere keine spontanen Schuldbekenntnisse am Unfallort abgeben.
- Am besten nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft.
- Sollten die Fahrzeuge dennoch bewegt werden, ist die Anfertigung einer Skizze bzw. von Lichtbildern sinnvoll.
Sollte der Unfall polizeilich ausnahmsweise nicht aufgenommen werden, notieren Sie Namen des Fahrers (Führerschein) und des Halters (Fahrzeugschein), polizeiliches Kennzeichen (ganz wichtig!) sowie – falls bekannt – Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer Ihres Unfallgegners. Sollte die Gegenseite keine Polizei hinzuziehen wollen, so bestehen Sie – bei eindeutiger Sachlage – zumindest darauf, dass er Ihnen den Unfallhergang schriftlich bestätigt.
Wenn die Polizei den Unfall aufgenommen hat, überprüfen Sie in jedem Fall das Protokoll der Polizei (richtiges Kennzeichen?). Sollten Angaben unrichtig sein, bestehen Sie auf deren Korrektur vor Ort.
Lassen Sie sich am Unfallort von nichts und niemanden beinflussen. Akzeptieren Sie – jedenfalls wenn Sie der Auffassung sind, das Schadensereignis nicht alleine verursacht zu haben – keine angebotenen Verwarnungsgelder aus Angst vor einer „Anzeige“. Die Akzeptanz eines Verwarnungsgeldes wird von den Versicherungen häufig als Eingeständnis des Alleinverschuldens gewertet und hat im Rahmen der Schadensabwicklung für Sie negative Auswirkungen. Bestehen Sie vielmehr auf Ihr Recht, sich schriftlich zu dem Schadensereignis äußern zu wollen und auf die Übersendung eines Anhörungsbogens.
Anspruch durchsetzen bei einem Verkehrsunfall
Der Kampf um’s Geld nach dem Crash: Auch wenn sich die erste Aufregung nach dem Schadensereignis gelegt hat, droht schon neues Ungemach. Nunmehr rollt das Schadenmanagement des an dem Schadenfall beteiligten Haftpflichtversicherers an. Dieser verspricht dem Geschädigten trügerische Sicherheit. „Wir regeln das für Sie!“ – Das stimmt – doch leider häufig ausschließlich zu Gunsten der Versicherung selbst.
In der Position der Unkenntnis des Unfallgeschädigten über die ihm zustehenden Rechte akzeptieren diese oft den so empfundenen, scheinbar guten Service der Versicherung des Schädigers. Die scheinbar komplikationslose Reparatur des Fahrzeuges beispielsweise mit Gebrauchtteilen wird als „gute Schadensregulierung“ empfunden, ohne dass der Geschädigte auf seine ihm eigentlich zustehenden Rechte hingewiesen wird. So ist häufig dem Geschädigten nicht bekannt, unter welchen Voraussetzungen er einen freien Sachverständigen mit der Schadensermittlung beauftragen kann oder ihm ein Anspruch auf Neuwagenersatz zusteht; die Schadensposition „Wertminderung“ wird regelmäßig ebenso übersehen wie der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung von Nutzungsausfall bzw. einer Auslagenpauschale.
In dem Bestreben, das Gesamterstattungsvolumen nach Möglichkeit zurückzufahren, sind die jeweiligen Sachbearbeiter der Versicherung nämlich Sachwalter des Anspruchgegners, die Ihnen als Anspruchsteller gegenübertreten und Ihnen gegenüber in traditioneller Weise anspruchsabwehrend gegenüberstehen. Die Risiken für den Geschädigten liegen mitunter auf der Hand. Dies gilt um so mehr, als auf Seiten der Versicherung die regelmäßig rechtskundigen Sachbearbeiter tätig sind, während der Geschädigte in aller Regel über seine Rechte nicht oder nur unvollständig informiert wird.
Gegen das Schadenmanagement im eigenen Interesse der Versicherungen gibt es daher nur einen sicheren Weg: Lassen Sie sich von uns über Ihre konkreten Ansprüche im jeweiligen Schadenfall aufklären. Dabei ist vielen Geschädigten noch nicht einmal bewusst, dass der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung auch die Kosten bei Interessenvertretung durch einen Anwalt zu erstatten haben. Ohnehin kostenfrei ist die Angelegenheit für Sie bei bestehender Verkehrsrechtsschutzversicherung, da diese – auch unabhängig von der Frage der Verursachung des Verkehrsunfalls – die Kosten vollumfänglich übernehmen wird.
Wir werden folgendes für Sie veranlassen:
- Geltendmachung der Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung
- Weiterleitung der eingereichten Unterlagen
- sofern erforderlich, Einholung von Akteneinsicht bzw. einer Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
Dennoch lässt sich nicht leugnen, dass es den Haftpflichtversicherungen nicht ungelegen kommt, wenn die Schadenabwicklung durch sie bzw. ihren Versicherungsnehmer – auch in klaren Fällen – verzögert wird. Einige der typischen Verzögerungsszenarien:
- „Unser Versicherungsnehmer meint, keine Schuld am Unfall zu tragen.“
- „Der Schaden war gar nicht so hoch, das könnte man doch wegpolieren.“
- „Der zuständige Sachbearbeiter ist nicht da/krank/wegrationalisiert, daher können die Schreiben nicht fristgerecht bearbeitet werden.“
- Niemand geht an’s Telefon bzw. es ist dauerbesetzt.
Wir können Ihnen garantieren, dass wir durch unsere langjährige Spezialisierung im Verkehrsrecht die erforderliche Erfahrung im Umgang mit derartigen Verzögerungstaktiken haben und für Sie um jeden berechtigten Cent aus einem Verkehrsunfallereignis „kämpfen“ werden.
Daher lassen Sie sich nicht „schnell“ mit Schecks etc. abspeisen und verschenken Sie Ihre berechtigten Euros oder Ansprüche nicht! – Es sei denn, Sie haben davon ohnehin bereits zuviel…
Nach Eingang und Überprüfung der (vollständigen) Zahlung durch den Anspruchgegner werden Sie selbstverständlich telefonisch oder schriftlich informiert, damit Sie schnellstmöglich über die Schadenbeträge verfügen können. Sollten Sie Fragen zu Ihrer konkreten Schadenabwicklung haben, erreichen Sie uns während der Geschäftszeiten unter der Rufnummer: 0211 / 30 18 19 20. Dort wird Ihnen das Sekretariat für Unfallsachbearbeitung Ihre Fragen kompetent beantworten und Ihnen die erforderlichen Hilfestellungen geben. Selbstverständlich können Sie auch direkt einen Termin vereinbaren – denn wir wollen, dass Sie sich gut betreut fühlen.
Schadenersatz nach einem Unfall in Anspruch nehmen
Schadensersatz kann in voller Höhe verlangt werden, wenn der Gegner am Unfall schuld ist oder dieser wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges haftet. War der Unfall hingegen vermeidbar, muss mit einer Minderung des Anspruchs gerechnet werden.
Grundsätzlich sind die Halterin / der Halter und (meist) die Fahrerin / der Fahrer des anderen Fahrzeuges zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Zweckmäßigerweise werden die Ansprüche jedoch direkt bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht.
Welche Schäden sind ersetzbar?
Der Umfang des Ersatzanspruches kann im Einzelfall streitig sein.
Grundsätzlich ist jede wirtschaftliche Einbuße zu ersetzen. (siehe auch Sachschäden)
Sachschäden
Der Fahrzeugschaden stellt die zentrale und wesentliche Schadensposition im Rahmen der Verkehrsunfallbearbeitung dar. Er umfasst sämtliche Schäden, die unmittelbar am Fahrzeug entstanden sind.
Reparaturkosten
Der Geschädigte kann die Reparaturkosten einer Fachwerkstatt verlangen. Wenn er das Fahrzeug nicht reparieren lässt, wozu er nicht verpflichtet ist, werden die Kosten durch Gutachten oder Kostenvoranschlag geschätzt. Für den Geschädigten empfiehlt sich dabei häufig, den Schätzbetrag erst einmal zu vereinnahmen und sich dann zu überlegen, ob wirklich eine Reparatur durchgeführt werden soll.
Wenn allerdings – z.B. bei schweren Schäden – die Reparaturkosten bedeutend höher sind als der Wiederbeschaffungswert, also der Preis, den ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Markt erzielt, dann muss sich der Geschädigte mit dem Wiederbeschaffungswert zufrieden geben. Die Grenze für eine Reparatur liegt bei ca. 130% des Wiederbeschaffungswertes. Bei neuen Fahrzeugen, die erst bis zu 1.000 km Laufleistung erbracht haben, besteht sogar ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis. Übersteigen die (geschätzten) Kosten diese 130%-Grenze, kommt regelmäßig nur eine Abrechnung auf Totalschadensbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Betracht.
Der Schädiger trägt auch das „Prognoserisiko“. Wenn also die Reparaturkosten unerwartet höher liegen als vorher – z.B. aufgrund eines erstellten Gutachtens – angenommen werden konnte, kann der Geschädigte den vollständigen Ersatz dieser höheren Kosten verlangen.
Wichtig: Seit 01. 08. 2002 wird anfallende Mehrwertsteuer (beispielsweise auf die Reparaturkosten) nur noch bei entsprechender Rechnungsvorlage ersetzt.
Wertminderung
Trotz durchgeführter Reparatur des Unfallfahrzeuges kann daran ein Makel zurückbleiben in Form eines technischen oder merkantilen Minderwertes. Der technische Minderwert wird in den Fällen vorgenommen, in denen im Rahmen der Reparaturarbeiten nicht sämtliche Schäden in technisch einwandfreier Art und Weise beseitigt werden konnten. Demgegenüber handelt es sich beim sogenannten „Merkantilen Minderwert“ um den „Makel“, den das Fahrzeug allein dadurch behält, dass es als Unfallfahrzeug zu qualifizieren ist. Dieser Makel führt bei der Veräußerung des Fahrzeugs regelmäßig zu einem Mindererlös.
Abschleppkosten / Werkstattwahl
Das Abschleppen des Fahrzeuges von der Unfallstelle zur nächsten Reparaturwerkstatt ist erstattungsfähig. Wenn eine entferntere Werkstatt gewählt wird, werden die Mehrkosten bei berechtigten Gründen (z.B. preisgünstigere Werkstatt oder spezielle Fachwerkstatt) ersetzt.
Der Geschädigte hat das Recht auf die freie Wahl der Werkstatt. Angebote der Versicherung, zu einer bestimmten Werkstatt zu gehen, können abgelehnt werden. Solche empfohlenen Werkstätten arbeiten meist eng mit dem Versicherungsunternehmen zusammen. Dadurch hat man das Risiko, dass dort besonders billig repariert wird.
Gutachterkosten
Die Kosten für Sachverständigengutachten werden regelmäßig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Lediglich bei sogenannten „Bagatellschäden“ (unter 1.000 Euro) kann es in soweit Probleme geben. Dann hilft regelmäßig ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt.
Hilfreich ist im übrigen die Einschaltung eines sogenannten „freien“ Sachverständigen, dem keine Versicherungsnähe unterstellt werden kann.
Entsorgungskosten
Fallen aufgrund eines Totalschadens Entsorgungskosten an, sind auch diese vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Die Bezifferung des entsprechenden Schadens erfolgt stets konkret durch Vorlage einer Rechnung. Fiktive Entsorgungskosten werden häufig nicht anerkannt.
Nutzungsschaden
In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Geschädigte während der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer eine Entschädigung für den eingetretenen Nutzungsausfall seines Fahrzeuges verlangen kann. Ein Schadengutachten enthält daher regelmäßig auch Feststellungen zur Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer. Die Höhe des Nutzungsausfalls wird in der Praxis durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeugtypen in Klassen eingestuft werden. Je nach Größe, Ausstattung und Alter Ihres Fahrzeuges können ca. 27,00 – 175,00 Euro pro Tag gerechnet werden.
Mietfahrzeug (Leihwagen)
Der Geschädigte kann sich alternativ im Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungszeitraum ein Mietfahrzeug nehmen, dessen Kosten zu ersetzen sind. Allerdings sollte er sich nach dem günstigsten Mietpreis erkundigen. Da der Geschädigte während der Mietzeit laufende Kosten für das eigene Fahrzeug erspart, empfiehlt es sich – um keinen Abzug zu riskieren -, ein geringerwertiges Fahrzeug zu mieten.
Finanzierungskosten
Kann der Geschädigte z.B. Reparatur- oder Mietwagenkosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, darf er zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten einen Kredit aufnehmen und den Schädiger mit den entsprechenden Kosten belasten, wenn er zuvor den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Kreditaufnahme hingewiesen hat.
Sonstige Schäden
Kosten für die An- und Abmeldung des alten und des Ersatzfahrzeuges sind, ebenso wie die Kosten für neue Kennzeichen, erstattungsfähig. Porto, Telefon- und Straßenbahnkosten werden meist pauschal (z.Zt. ca. 20,00 – 25,00 Euro) ohne besonderen Nachweis abgegolten. Darüber hinaus sind auch Taxikosten, Vorhaltekosten und Umbaukosten angemessen zu ersetzen. Nicht erstattungsfähig sind hingegen der Arbeitsaufwand und die für die Regulierung geopferte Freizeit.
Personenschäden
Heilbehandlungskosten
Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstehenden Kosten für alle erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen. Auch Kosten für kosmetische Operationen sind zu erstatten, solange deren Höhe nicht außer Verhältnis zur Beeinträchtigung des Verletzten stehen.
Die Kosten des Besuchs naher Angehöriger im Krankenhaus hat der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer zu erstatten, wenn die Besuche in angemessenem Rahmen nach ärztlicher Bestätigung zur Heilung des Verletzten förderlich sind.
Soweit ein Sozialversicherer oder ein privater Krankenversicherer Heilbehandlungskosten zahlt, geht insoweit der Anspruch gegen den Schädiger auf den Leistenden über. Der Haftpflichtversicherer erstattet dann diese Leistungen direkt an den Sozial- bzw. Krankenversicherer.
Pflegekosten – vermehrte Bedürfnisse
Kosten für eine Pflegekraft bei Pflegebedürftigkeit, Kosten für orthopädische Hilfsmittel, Mehrverschleiss an Kleidern, Kuren, Diät, Kosten für eine behindertengerechte Einrichtung der Wohnung, Stärkungsmittel etc. sind in vollem Umfang erstattungspflichtig.
Bei Inanspruchnahme professioneller Pflege sind die entstehenden Kosten brutto zu erstatten. Werden die notwendigen Pflegeleistungen von Familienangehörigen des Verletzten erbracht, sind diese Bemühungen angemessen abzugelten maximal bis zur Höhe der netto entstehenden Kosten für eine professionelle Pflegekraft.
Soweit Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen, gehen die Ansprüche gegen den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer auf den Leistenden über. Der Haftpflichtversicherer erstattet dann diese Leistungen direkt an den Sozialversicherungsträger.
Verdienstausfall von Erwerbstätigen
Kann ein Verletzter seinen Beruf unfallbedingt nicht mehr ausüben bzw. seinem Gewerbe nicht nachgehen, ist der entstehende Verdienstausfallschaden vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer auszugleichen. Zu entschädigen ist die konkrete Vermögenseinbuße durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Die Berechnung erfolgt entweder auf Basis des Bruttolohns, wobei ersparte Steuern und Versicherungsbeiträge im Wege des Vorteilausgleichs abzusetzen sind, oder auf Basis des Nettolohns, wobei tatsächlich anfallende Steuern und Beiträge dann noch zusätzlich zu erstatten sind.
Soweit Arbeitgeber, Dienstherren oder Sozialversicherungsträger Leistungen an den Verletzten erbringen, gehen Ansprüche gegen den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer auf diese über. Der Haftpflichtversicherer erstattet diese Leistungen direkt an die vorgenannten Stellen.
Die Abwicklung erfolgt von Gesetzes wegen in Form einer Rente, die sich – dynamisch – am jeweiligen Verdienstausfall orientiert. In der Regulierungspraxis werden diese Ansprüche jedoch meist – soweit es sich um laufende Leistungen handelt – kapitalisiert, also in einem Betrag abgefunden.
Verdienstausfall von Nichterwerbstätigen
Wird der haushaltsführende Ehegatte verletzt und ist deshalb ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage, den Haushalt zu versorgen, steht ihm ein eigener Schadenersatzanspruch zu. Zu entschädigen ist die konkrete unfallbedingte Minderung der Arbeitsleistung im Haushalt. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Kosten für eine Ersatzkraft, die die entsprechende Arbeitsleistung im Haushalt übernehmen könnte. Deren Lohn ist brutto zu erstatten, wenn tatsächlich eine Ersatzkraft eingestellt wird, netto, wenn der Ausfall durch Mehrarbeit der Familie oder unentgeltliche Hilfe Dritter aufgefangen wird.
Schmerzensgeld
Ein Verletzter hat Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, das sogenannte Schmerzensgeld.
Die Schmerzensgeldentschädigung muss den Verletzungen und ihren Folgen „angemessen“ sein. Kriterien dafür sind Intensität und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen. Auch die Schwere des Verschuldens des Schädigers wird berücksichtigt. Die Regulierungspraxis orientiert sich dabei an bereits ergangenen und veröffentlichten Urteilen in vergleichbaren Fällen.
Das Schmerzensgeld wird in einem Betrag festgesetzt. In seltenen Fällen (bei schwersten Verletzungen) wird neben einem dann reduzierten Kapitalbetrag auch eine monatliche Rente zugesprochen.
Der Rahmen des Schmerzensgeldes erstreckt sich derzeit von 100 Euro bis ca. 500.000 Euro.
Beerdigungskosten
Die Erben eines bei einem Unfall Getöteten haben gegen den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Beerdigungskosten. Dazu gehören die Kosten für eine Überführung, die Beerdigungsfeier, Anzeigen, Kränze, Blumen, die Grabstelle und den Grabstein, sowie die Bewirtung von Trauergästen.
Erhalten die Erben ein Sterbegeld von einem Dienstherren oder einem Sozialversicherungsträger, gehen deren Ansprüche auf die Leistenden über. Der Haftpflichtversicherer erstattet dann diese Leistungen.
Entgangener Unterhalt im Falle der Tötung von Erwerbstätigen
Bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten haben die unterhaltsberechtigten Angehörigen Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen entgangenen Unterhalts.
Maßgeblich ist der geschuldete Unterhalt, nicht die tatsächlichen Leistungen.
Der Unterhaltsbedarf der berechtigten Hinterbliebenen (regelmäßig Ehepartner und Kinder) wird in der Praxis meist nach pauschalen Prozentsätzen ermittelt. Ohne gesonderte Berücksichtigung der fixen Kosten ergibt sich etwa nach dem Tod eines Alleinverdieners eine Verteilung in Prozent des Nettoeinkommens von
50% nur für die Witwe bzw.
40% + 20% für die Witwe und ein Kind bzw.
35% + 15% + 15% für die Witwe und zwei Kinder usw.
Soweit Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen, gehen Ansprüche gegen den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer auf diese über. Der Haftpflichtversicherer erstattet die erbrachten Leistungen direkt an den Sozialversicherungsträger.
Entgangener Unterhalt im Falle der Tötung von Nichterwerbstätigen
Wird der haushaltsführende Ehegatte getötet, haben die unterhaltsberechtigten Angehörigen Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen des entgangenen Naturalunterhalts (Führung des Haushalts, Betreuung der Kinder etc.).
Maßgeblich ist der rechtlich geschuldete Unterhalt, der sich nach Größe und Ausstattung des Haushalts und nach der Zahl und Alter der zu versorgenden Familienmitglieder, sowie dem sozialen Status der Familie bestimmt.
Die Berechnung erfolgt auf Basis der Kosten für eine Ersatzkraft, die die entsprechende Arbeitsleistung im Haushalt übernehmen könnte. Deren Lohn ist brutto zu erstatten, wenn tatsächlich eine Ersatzkraft eingestellt wird, netto, wenn der Ausfall durch Mehrarbeit der Familie oder unentgeltliche Hilfe Dritter aufgefangen wird. Der Unterhaltsanspruch ist auch hier für die berechtigten Hinterbliebenen jeweils getrennt zu ermitteln. Der erwerbstätige Ehegatte muss sich insoweit den Wegfall der Barunterhaltsverpflichtung gegenüber seinem verstorbenen Partner als Vorteil auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen.