Cannabis am Steuer

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    Klarer Grenzwert für Cannabis am Steuer

    Das Fahrverbot nach Cannabis-Konsum ist in § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes geregelt, Cannabis wird in der Anlage zum Gesetz ausdrücklich genannt. Seit Juni 2024 gibt es auch einen klaren Grenzwert: Damals beschloss der Bundestag den Vorschlag von 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum (ng/ml). Er wurde von der Ampelkoalition im „Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ verankert und basiert auf der Empfehlung einer vom Bundesverkehrsministerium eingesetzten Expertengruppe. Der Grenzwert ist vergleichbar mit 0,2 Promille bei Alkohol. Damit liegt der Grenzwert deutlich unter der Schwelle von sieben Nanogramm, ab der ein erhöhtes Risiko besteht. Messfehler sind bereits berücksichtigt.

     

    Anders verhält es sich bei Fahranfängern und jungen Fahrern unter 21 Jahren: Wie bei Alkohol gilt auch für Cannabis ein absolutes Verbot während der zweijährigen Probezeit und für unter 21-Jährige.

     

    Diese Bußgelder und Fahrverbote drohen bei erhöhtem THC-Gehalt 

     

    Gleichzeitig werden entsprechende Bußgelder im Bußgeldkatalog verankert, die ab Donnerstag (22. August 2024) gelten. Wer den Grenzwert von 3,5 ng THC pro Milliliter Blut überschreitet, zahlt 500 Euro und muss mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Ist gleichzeitig Alkohol im Spiel, erhöht sich das Bußgeld auf 1.000 Euro. 

     

    Achtung: Wie bei Alkohol gilt auch bei Cannabis ein Verbot während der zweijährigen Probezeit und für Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren – die Grenze von 3,5 Nanogramm gilt also nicht, Verstöße werden in der Regel mit 250 Euro geahndet.

     

    Wenn Sie also erwischt worden sind – egal ob vor oder nach dem 22.08.24 – lassen Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter 0211-30181920 oder rund um die Uhr unter info@drhoog.de

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