Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Startseite » Spezialisten für Strafrecht » Verkehrsstrafrecht » Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Straßenverkehrsgefährdung

    Sie haben bereits ein Schreiben zum Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erhalten?

    Bitte hier Kontaktdaten eingeben





    , ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert. *



    Wir prüfen Ihr Anliegen und melden uns kurzfristig zurück!

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Unterschied zur Straßenverkehrsgefährdung

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ und „Gefährdung des Straßenverkehrs“ sind zwei unterschiedliche Straftatbestände des deutschen Strafrechts, die beide das Verhalten im Straßenverkehr betreffen. Hier die Unterschiede und die möglichen Folgen:

    1. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB):

      Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt vor, wenn jemand vorsätzlich

      • „geeignete Mittel“ (z.B. Hindernisse) bereitstellt oder
      • „unmittelbar vornimmt um Leib oder Leben eines anderen zu gefährden“ oder um „eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“.

      Somit muss eine vorsätzliche Handlung vorliegen, bei der jemand durch Beseitigen, Verändern oder Beeinträchtigen von Straßenverkehrseinrichtungen oder durch einen sonstigen, d.h. vergleichbar gefährlichen, Eingriff in den Straßenverkehr dessen Sicherheit beeinträchtigt.

      • Strafandrohung: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Zudem wird es auch immer zur (vorläufigen) Führerscheinentziehung und Punktbelastung in Flensburg kommen.

    2. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB):
      • Als Straßenverkehrsgefährdung werden Handlungen bezeichnet, die geeignet sind, die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bzw. des Straßenverkehrs erheblich zu gefährden, wobei dies durch rücksichtslose und grob verkehrswidriges Verhalten bzw. Teilnahme am Straßenverkehr geschieht.
      • Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

      Unterschied: Der Unterschied liegt in der Art der Tat

      • Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr erfordert eine konkrete Handlung, die unmittelbar geeignet ist, Leib oder Leben zu gefährden oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Hier stehen oft Handlungen wie bspw. das Aufstellen von Hindernissen also die gezielte Störung oder Beeinträchtigung des Straßenverkehrs im Vordergrund.
      • Die Straßenverkehrsgefährdung bezieht sich dagegen auf Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die als grob verkehrswidriges und rücksichtslos betrachtet werden und die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich gefährden.

    Mögliche Rechtsfolgen:

    • Beide Delikte können Freiheitsstrafen nach sich ziehen, wobei das genaue Strafmaß von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
    • Der Entzug der Fahrerlaubnis ist bei einer Verurteilung sehr wahrscheinlich.
    • Es erfolgt eine Eintragung in Flensburg mit regelmäßig 3 Punkten
    • Geldstrafen können ebenfalls verhängt werden.

    Es ist wichtig zu betonen, dass das genaue Strafmaß von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Wenn Sie eines dieser Vergehen beschuldigt werden, ist es ratsam, sich umgehend von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Ein Rechtsanwalt kann Ihre individuelle Situation beurteilen, Sie über Ihre Rechte informieren und Ihnen bei der Entwicklung einer Verteidigungsstrategie behilflich sein. Da häufig auch direkt nach der Tat bereits eine Führerscheinentziehung droht, ist sofortiges Handeln ratsam. Kontaktieren Sie uns sofort für eine kostenlose Erstberatung.

    Nach oben scrollen
    Dr. Hoog - Ihre Kanzlei für Verkehrsrecht und Schadenmanagement bei Verkehrsunfällen hat 4,90 von 5 Sternen 443 Bewertungen auf ProvenExpert.com