Unterschlagung

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    Die Unterschlagung ist in Deutschland als Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt (§ 246 StGB). Eine Unterschlagung liegt vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache, die er von einem anderen erhalten hat, rechtswidrig an sich bringt, obwohl er zur Herausgabe verpflichtet ist. Anders als beim Diebstahl muss sich die Sache bereits im Besitz des Täters befunden haben.

    Die Rechtsfolgen können je nach den Umständen des Falles unterschiedlich sein. Hier einige mögliche Folgen:

    1. Strafverfahren: Die Unterschlagung ist eine Straftat und kann je nach den Umständen strafrechtlich verfolgt werden. Das Strafmaß richtet sich nach dem Wert der unterschlagenen Sache und kann von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren reichen. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auch höher ausfallen.
    2. Vorstrafenregister: Eine Verurteilung wegen Unterschlagung kann zu einem Eintrag im Vorstrafenregister führen, der sich auf zukünftige Rechtsverhältnisse auswirken könnte.
    3. Schadenersatz: Der Geschädigte kann Schadenersatzansprüche geltend machen. Dieser kann sich auf den Wert der unterschlagenen Sache sowie auf etwaige weitere Schäden beziehen. Diese Ansprüche können neben dem Strafverfahren geltend gemacht werden.

    Wichtig ist, dass die genauen Folgen von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Wenn Sie der Unterschlagung beschuldigt werden, ist es sehr ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Ein spezialisierter Anwalt, den Sie in unserer Kanzlei finden, kann Sie über Ihre Rechte informieren, Sie im Verfahren vertreten und Ihnen bei der Entwicklung einer geeigneten Verteidigungsstrategie behilflich sein. Lassen Sie sich kostenlos beraten.

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