Personenschäden

« Back to Glossary Index

Heilbehandlungskosten

Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstehenden Kosten für alle erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen. Auch Kosten für kosmetische Operationen sind zu erstatten, solange deren Höhe nicht außer Verhältnis zur Beeinträchtigung des Verletzten stehen.

Die Kosten des Besuchs naher Angehöriger im Krankenhaus hat der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer zu erstatten, wenn die Besuche in angemessenem Rahmen nach ärztlicher Bestätigung zur Heilung des Verletzten förderlich sind.

Soweit ein Sozialversicherer oder ein privater Krankenversicherer Heilbehandlungskosten zahlt, geht insoweit der Anspruch gegen den Schädiger auf den Leistenden über. Der Haftpflichtversicherer erstattet dann diese Leistungen direkt an den Sozial- bzw. Krankenversicherer.

Pflegekosten – vermehrte Bedürfnisse

Kosten für eine Pflegekraft bei Pflegebedürftigkeit, Kosten für orthopädische Hilfsmittel, Mehrverschleiss an Kleidern, Kuren, Diät, Kosten für eine behindertengerechte Einrichtung der Wohnung, Stärkungsmittel etc. sind in vollem Umfang erstattungspflichtig.

Bei Inanspruchnahme professioneller Pflege sind die entstehenden Kosten brutto zu erstatten. Werden die notwendigen Pflegeleistungen von Familienangehörigen des Verletzten erbracht, sind diese Bemühungen angemessen abzugelten maximal bis zur Höhe der netto entstehenden Kosten für eine professionelle Pflegekraft.

Soweit Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen, gehen die Ansprüche gegen den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer auf den Leistenden über. Der Haftpflichtversicherer erstattet dann diese Leistungen direkt an den Sozialversicherungsträger.

Verdienstausfall von Erwerbstätigen

Kann ein Verletzter seinen Beruf unfallbedingt nicht mehr ausüben bzw. seinem Gewerbe nicht nachgehen, ist der entstehende Verdienstausfallschaden vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer auszugleichen. Zu entschädigen ist die konkrete Vermögenseinbuße durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Die Berechnung erfolgt entweder auf Basis des Bruttolohns, wobei ersparte Steuern und Versicherungsbeiträge im Wege des Vorteilausgleichs abzusetzen sind, oder auf Basis des Nettolohns, wobei tatsächlich anfallende Steuern und Beiträge dann noch zusätzlich zu erstatten sind.

Soweit Arbeitgeber, Dienstherren oder Sozialversicherungsträger Leistungen an den Verletzten erbringen, gehen Ansprüche gegen den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer auf diese über. Der Haftpflichtversicherer erstattet diese Leistungen direkt an die vorgenannten Stellen.

Die Abwicklung erfolgt von Gesetzes wegen in Form einer Rente, die sich – dynamisch – am jeweiligen Verdienstausfall orientiert. In der Regulierungspraxis werden diese Ansprüche jedoch meist – soweit es sich um laufende Leistungen handelt – kapitalisiert, also in einem Betrag abgefunden.

Verdienstausfall von Nichterwerbstätigen

Wird der haushaltsführende Ehegatte verletzt und ist deshalb ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage, den Haushalt zu versorgen, steht ihm ein eigener Schadenersatzanspruch zu. Zu entschädigen ist die konkrete unfallbedingte Minderung der Arbeitsleistung im Haushalt. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Kosten für eine Ersatzkraft, die die entsprechende Arbeitsleistung im Haushalt übernehmen könnte. Deren Lohn ist brutto zu erstatten, wenn tatsächlich eine Ersatzkraft eingestellt wird, netto, wenn der Ausfall durch Mehrarbeit der Familie oder unentgeltliche Hilfe Dritter aufgefangen wird.

Schmerzensgeld

Ein Verletzter hat Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, das sogenannte Schmerzensgeld.

Die Schmerzensgeldentschädigung muss den Verletzungen und ihren Folgen „angemessen“ sein. Kriterien dafür sind Intensität und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen. Auch die Schwere des Verschuldens des Schädigers wird berücksichtigt. Die Regulierungspraxis orientiert sich dabei an bereits ergangenen und veröffentlichten Urteilen in vergleichbaren Fällen.

Das Schmerzensgeld wird in einem Betrag festgesetzt. In seltenen Fällen (bei schwersten Verletzungen) wird neben einem dann reduzierten Kapitalbetrag auch eine monatliche Rente zugesprochen.

Der Rahmen des Schmerzensgeldes erstreckt sich derzeit von 100 Euro bis ca. 500.000 Euro.

Beerdigungskosten

Die Erben eines bei einem Unfall Getöteten haben gegen den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Beerdigungskosten. Dazu gehören die Kosten für eine Überführung, die Beerdigungsfeier, Anzeigen, Kränze, Blumen, die Grabstelle und den Grabstein, sowie die Bewirtung von Trauergästen.

Erhalten die Erben ein Sterbegeld von einem Dienstherren oder einem Sozialversicherungsträger, gehen deren Ansprüche auf die Leistenden über. Der Haftpflichtversicherer erstattet dann diese Leistungen.

Entgangener Unterhalt im Falle der Tötung von Erwerbstätigen

Bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten haben die unterhaltsberechtigten Angehörigen Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen entgangenen Unterhalts.

Maßgeblich ist der geschuldete Unterhalt, nicht die tatsächlichen Leistungen.

Der Unterhaltsbedarf der berechtigten Hinterbliebenen (regelmäßig Ehepartner und Kinder) wird in der Praxis meist nach pauschalen Prozentsätzen ermittelt. Ohne gesonderte Berücksichtigung der fixen Kosten ergibt sich etwa nach dem Tod eines Alleinverdieners eine Verteilung in Prozent des Nettoeinkommens von

50% nur für die Witwe bzw.
40% + 20% für die Witwe und ein Kind bzw.
35% + 15% + 15% für die Witwe und zwei Kinder usw.

Soweit Sozialversicherungsträger Leistungen erbringen, gehen Ansprüche gegen den Schädiger und seinen Haftpflichtversicherer auf diese über. Der Haftpflichtversicherer erstattet die erbrachten Leistungen direkt an den Sozialversicherungsträger.

Entgangener Unterhalt im Falle der Tötung von Nichterwerbstätigen

Wird der haushaltsführende Ehegatte getötet, haben die unterhaltsberechtigten Angehörigen Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen des entgangenen Naturalunterhalts (Führung des Haushalts, Betreuung der Kinder etc.).

Maßgeblich ist der rechtlich geschuldete Unterhalt, der sich nach Größe und Ausstattung des Haushalts und nach der Zahl und Alter der zu versorgenden Familienmitglieder, sowie dem sozialen Status der Familie bestimmt.

Die Berechnung erfolgt auf Basis der Kosten für eine Ersatzkraft, die die entsprechende Arbeitsleistung im Haushalt übernehmen könnte. Deren Lohn ist brutto zu erstatten, wenn tatsächlich eine Ersatzkraft eingestellt wird, netto, wenn der Ausfall durch Mehrarbeit der Familie oder unentgeltliche Hilfe Dritter aufgefangen wird. Der Unterhaltsanspruch ist auch hier für die berechtigten Hinterbliebenen jeweils getrennt zu ermitteln. Der erwerbstätige Ehegatte muss sich insoweit den Wegfall der Barunterhaltsverpflichtung gegenüber seinem verstorbenen Partner als Vorteil auf seinen Schadenersatzanspruch anrechnen lassen.

Nach oben scrollen
Dr. Hoog - Ihre Kanzlei für Verkehrsrecht und Schadenmanagement bei Verkehrsunfällen hat 4,90 von 5 Sternen 442 Bewertungen auf ProvenExpert.com