Reparaturkosten einer Fachwerkstatt können vom Geschädigten nach einem Unfall zurückverlangt werden. Wenn er das Fahrzeug nicht reparieren lässt, wozu er nicht verpflichtet ist, werden die theoretischen Reparaturkosten durch ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag geschätzt. Für den Geschädigten empfiehlt sich dabei häufig, sich den Schätzbetrag zunächst einmal zu auszahlen zu lassen und sich dann zu überlegen, ob wirklich eine Reparatur durchgeführt werden soll.
Wenn allerdings – zum Beispiel bei schweren Schäden – die Reparaturkosten bedeutend höher sind als der Wiederbeschaffungswert, also der Preis, den ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Markt erzielt, dann muss sich der Geschädigte mit dem Wiederbeschaffungswert zufrieden geben.
Die Grenze für eine Reparatur liegt bei ca. 130% des Wiederbeschaffungswertes. Bei neuen Fahrzeugen, die erst bis zu 1.000 km Laufleistung erbracht haben, besteht sogar ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis.
Übersteigen die (geschätzten) Kosten einer Reparatur 130% des Wiederbeschaffungswertes, kommt regelmäßig nur eine Abrechnung auf Totalschadensbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Betracht. In diesem Fall spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden.
Der Schädiger trägt auch das „Prognoserisiko“. Wenn also die Reparaturkosten unerwartet höher liegen als vorher – z.B. aufgrund eines erstellten Gutachtens – angenommen werden konnte, kann der Geschädigte den vollständigen Ersatz dieser höheren Kosten verlangen.
Wichtig: Seit dem 01. 08. 2002 wird anfallende Mehrwertsteuer (beispielsweise auf die Reparaturkosten) nur noch bei entsprechender Rechnungsvorlage ersetzt.
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