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Sonstige Sachschäden

Sonstige Sachschäden wie die Kosten für die An- und Abmeldung des alten und des Ersatzfahrzeuges sind, ebenso wie die Kosten für neue Kennzeichen, nach einem Autounfall erstattungsfähig.

Porto, Telefon- und Straßenbahnkosten werden meist pauschal (z.Zt. ca. 20,00 – 25,00 Euro) ohne besonderen Nachweis abgegolten. Darüber hinaus sind auch Taxikosten, Vorhaltekosten und Umbaukosten angemessen zu ersetzen. Nicht erstattungsfähig sind hingegen der Arbeitsaufwand und die für die Regulierung geopferte Freizeit.




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